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Nebenberuflich gründen

Kleinunternehmer nebenberuflich: Voraussetzungen, Umsatzsteuer und Pflichten

Homeoffice mit Laptop, Belegen und Taschenrechner zum Thema Kleinunternehmer nebenberuflich
Ein aufgeräumtes Homeoffice mit Unterlagen und Rechner zeigt das Thema Kleinunternehmer nebenberuflich, Umsatzsteuer und Pflichten.

Kleinunternehmer nebenberuflich bedeutet: Eine Person startet im Nebenerwerb selbstständig und nutzt die Kleinunternehmerregelung, wenn die Umsatzgrenzen des Umsatzsteuergesetzes eingehalten werden. Dann fällt auf den Rechnungen in der Regel keine Umsatzsteuer an. Die Regelung vereinfacht die Buchhaltung, ersetzt aber weder die Gewerbeanmeldung noch die steuerliche Erfassung beim Finanzamt.

Ein nebenberuflicher Kleinunternehmer ist eine Person, die selbstständig im Nebenerwerb tätig ist und die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung erfüllt, sodass sie auf ihren Rechnungen in der Regel keine Umsatzsteuer ausweist und abführt.

Für den Einstieg in den Nebenberuflich gründen-Bereich ist vor allem wichtig, dass die nebenberufliche Selbstständigkeit und die Kleinunternehmerregelung zwei verschiedene Dinge sind, die zusammenkommen können, aber nicht zusammengehören müssen. Die nebenberufliche Tätigkeit beschreibt den zeitlichen Rahmen. Die Kleinunternehmerregelung betrifft die Umsatzsteuer.

Was bedeutet Kleinunternehmer nebenberuflich?

Kleinunternehmer nebenberuflich beschreibt eine selbstständige Tätigkeit im Nebenerwerb, bei der die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG genutzt wird. Der Fokus liegt auf dem Umfang der Umsätze, nicht auf der Frage, ob die Person zusätzlich angestellt ist. Die Regelung entlastet bei der Umsatzsteuer, nicht bei allen Steuern.

Die Bezeichnung Nebenerwerb sagt nur, dass die Selbstständigkeit nicht den Hauptberuf darstellt. Typisch ist eine Kombination aus Anstellung und Selbstständigkeit. Entscheidend für die Kleinunternehmerregelung ist der Jahresumsatz. Seit 2020 gilt: Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Umsatz im Vorjahr 22.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Diese Schwellen sind die zentrale Prüflinie für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung.

Die Regelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Einkommensteuer bleibt davon unberührt. Auch der Gewinn aus dem Nebenerwerb ist weiter zu versteuern. Wer ein Gewerbe betreibt, meldet die Tätigkeit zusätzlich beim Gewerbeamt an und übermittelt die steuerliche Erfassung an das Finanzamt.

Welche Voraussetzungen gelten für die Kleinunternehmerregelung im Nebenerwerb?

Die Kleinunternehmerregelung gilt im Nebenerwerb, wenn die Umsatzgrenzen eingehalten werden und die selbstständige Tätigkeit in Deutschland umsatzsteuerlich korrekt eingeordnet ist. Maßgeblich sind der Umsatz des Vorjahres und die Prognose für das laufende Jahr. Die Rechtsform spielt dabei nur indirekt eine Rolle.

Für die praktische Prüfung zählen vor allem diese Punkte:

  • Der Vorjahresumsatz lag bei höchstens 22.000 Euro.
  • Der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres liegt nicht über 50.000 Euro.
  • Die selbstständige Tätigkeit ist gegenüber dem Finanzamt erklärt.
  • Bei gewerblicher Tätigkeit liegt eine Gewerbeanmeldung vor.

Die Kleinunternehmerregelung ist eine Option, keine Pflicht. Wer auf die Anwendung verzichtet, behandelt Rechnungen als regulär umsatzsteuerpflichtig. Der Verzicht bindet in vielen Fällen für fünf Kalenderjahre. Wer unsicher ist, prüft die Angaben in der Umsatzsteuer bei nebenberuflicher Gründung genauer und gleicht die Werte mit der eigenen Umsatzplanung ab.

Wie wirken sich Umsatzsteuer und Rechnungsstellung nebenberuflich aus?

Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung weist die Rechnung keine Umsatzsteuer aus. Auf die Rechnung gehört ein Hinweis auf § 19 UStG. Vorsteuer aus Eingangsrechnungen kann der Kleinunternehmer nebenberuflich nicht abziehen. Das macht die Abrechnung einfacher, aber Einkäufe mit Umsatzsteuer bleiben vollständig belastet.

Die Rechnungsstellung muss dennoch alle Pflichtangaben enthalten. Dazu zählen Name und Anschrift von Leistungserbringer und Leistungsempfänger, Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt und der Nettobetrag. Bei Kleinunternehmern entfällt zusätzlich der Umsatzsteuerbetrag. Ein klarer Hinweis wie „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet“ schafft Transparenz.

Wer nebenberuflich arbeitet, sollte die Abgrenzung von Umsatz und Gewinn kennen. Der Umsatz ist der komplette Betrag aus Verkäufen oder Leistungen. Der Gewinn ist der Betrag nach Abzug der betrieblichen Kosten. Für die Steuer zählt regelmäßig der Gewinn, nicht der Umsatz allein. Für die Umsatzsteuer zählt dagegen der Umsatz. Genau diese Trennung entscheidet, ob die Kleinunternehmerregelung passt.

Eine genaue Einordnung hilft auch bei der Rechnungserstellung und bei der Frage, welche Angaben das Finanzamt erwartet. Nützliche Details dazu stehen im Beitrag Steuerliche Erfassung für Gründer beim Finanzamt.

Welche Pflichten entstehen gegenüber Gewerbeamt und Finanzamt?

Im Nebenerwerb entstehen je nach Tätigkeit Pflichten gegenüber Gewerbeamt und Finanzamt. Wer ein Gewerbe ausübt, braucht in der Regel eine Gewerbeanmeldung. Danach folgt die steuerliche Erfassung beim Finanzamt. Freiberufliche Tätigkeiten laufen ohne Gewerbeanmeldung, aber ebenfalls mit steuerlicher Erfassung.

Die Gewerbeanmeldung ist für viele nebenberufliche Selbstständigkeiten der erste offizielle Schritt. Das Gewerbeamt informiert das Finanzamt häufig über die Anmeldung, ersetzt die steuerliche Erfassung aber nicht. Das Finanzamt fragt dann nach Angaben zu Tätigkeit, erwarteten Umsätzen, erwarteten Gewinnen und der gewünschten Behandlung bei der Umsatzsteuer. Genau diese Angaben entscheiden über die Einstufung als Kleinunternehmer.

Wichtig sind außerdem die laufenden Pflichten. Auch im Nebenerwerb müssen Einnahmen dokumentiert werden. Eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung reicht für viele kleine Tätigkeiten aus. Die Jahreswerte müssen sauber getrennt bleiben, damit Vorjahresumsatz und laufender Umsatz nachvollziehbar sind. Wer ein Gewerbe anmeldet, findet die nötigen Schritte im Beitrag Gewerbe richtig anmelden übersichtlich erklärt.

Die steuerliche Erfassung verlangt keine komplizierte Buchhaltung, aber vollständige Angaben. Das Finanzamt nutzt die Angaben unter anderem für die Vergabe einer Steuernummer und für die spätere Prüfung der Umsatzgrenzen. Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, muss Umsätze trotzdem aufzeichnen und Belege aufbewahren.

Wann lohnt sich die Kleinunternehmerregelung im Nebenberuf nicht mehr?

Die Kleinunternehmerregelung lohnt sich im Nebenberuf nicht mehr, wenn die Umsatzgrenzen überschritten werden oder wenn die Kundschaft Vorsteuerabzug erwartet. Auch bei hohen Ausgaben mit Umsatzsteuer kann der Verzicht auf den Vorsteuerabzug teuer werden. Dann ist die Regelbesteuerung oft wirtschaftlich sinnvoller.

Ein klassischer Nachteil der Kleinunternehmerregelung ist die fehlende Vorsteuererstattung. Wer in Produkte, Technik oder Marketing investiert und dabei viel Umsatzsteuer bezahlt, profitiert unter Umständen stärker von der Regelbesteuerung. Das gilt besonders bei B2B-Kunden, die selbst vorsteuerabzugsberechtigt sind. In solchen Fällen wirkt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer nicht automatisch nachteilig, aber die Kalkulation muss sauber passen.

Die Regelung endet außerdem nicht erst bei großen Umsätzen. Schon wenn der Umsatz des Vorjahres über 22.000 Euro liegt oder der Umsatz des laufenden Jahres voraussichtlich über 50.000 Euro steigt, fällt die Kleinunternehmerregelung weg. Dann müssen Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden. Wer von Beginn an Wachstum plant, sollte die Schwellen früh mitdenken.

Situation Kleinunternehmerregelung Regelbesteuerung
Vorjahresumsatz bis 22.000 Euro möglich freiwillig möglich
Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich bis 50.000 Euro möglich freiwillig möglich
Umsatzsteuer auf Rechnungen nein ja
Vorsteuerabzug nein ja

Für viele Gründer im Nebenerwerb ist die Kleinunternehmerregelung der einfache Start. Wer aber mit höheren Investitionen, schnellen Umsätzen oder umsatzsteuerlich orientierten Geschäftskunden rechnet, sollte die Grenzen und Pflichten früh prüfen. Dann bleibt die nebenberufliche Selbstständigkeit steuerlich planbar und rechtlich sauber.

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Verfasst von

Florian schreibt über Geschäftskonten, Buchhaltungsprogramme und die Frage, wie kleine Betriebe online sichtbar werden. Er betreibt seine eigene Website selbst und hat den Umzug von einem Baukasten auf ein eigenes System hinter sich, samt der Rankings, die dabei verloren gingen. Ihn nervt an Software-Vergleichen, dass der Wechselaufwand nie vorkommt, obwohl er die teuerste Position ist.

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