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Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren: So läuft es ab

Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren: So läuft es ab
Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren: So läuft es ab

Wer als Unternehmer in finanzielle Schieflage gerät, denkt beim Wort Insolvenz meist an Kontrollverlust, Fremdverwaltung und das Ende der eigenen Entscheidungshoheit. Das Gegenteil davon ist die Eigenverwaltung. Sie erlaubt es dem Schuldner, das Unternehmen während des Insolvenzverfahrens selbst weiterzuführen, anstatt einem Insolvenzverwalter die Geschäfte zu überlassen. Das klingt nach einem Vorteil, der aber an klare Bedingungen geknüpft ist und ein strukturiertes Vorgehen voraussetzt.

Was die Eigenverwaltung von der Regelinsolvenz unterscheidet

Im Regelinsolvenzverfahren übernimmt ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter die vollständige Kontrolle über das Unternehmen. Geschäftsführung und Gesellschafter verlieren ihre Verfügungsbefugnis über das Vermögen. Bei der Eigenverwaltung nach den Paragraphen 270 bis 285 der Insolvenzordnung (InsO) bleibt die Geschäftsleitung hingegen im Amt. Das Gericht bestellt lediglich einen Sachwalter, dessen Aufgabe die Überwachung ist, nicht die Geschäftsführung.

Für Unternehmen mit einer intakten Betriebsstruktur und einem noch funktionierenden Tagesgeschäft kann das entscheidend sein. Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter bemerken oft weniger Disruption als in einem klassischen Verfahren. Gleichzeitig trägt die Geschäftsleitung weiterhin Verantwortung und muss entsprechend handeln.

Voraussetzungen: Wann das Gericht zustimmt

Das Amtsgericht ordnet die Eigenverwaltung nur an, wenn keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führt. Das klingt vage, bedeutet in der Praxis aber konkret: Die Geschäftsleitung muss kooperationsbereit sein, ein schlüssiges Sanierungskonzept vorlegen und darf nicht bereits durch Insolvenzverschleppung oder Pflichtverletzungen aufgefallen sein.

Seit der Reform durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) vom Januar 2021 gibt es zusätzlich das Schutzschirmverfahren nach Paragraph 270b InsO. Es ist eine Vorstufe zur Eigenverwaltung und erlaubt dem Unternehmen, unter gerichtlichem Schutz einen Insolvenzplan auszuarbeiten, bevor das eigentliche Verfahren eröffnet wird. Die maximale Dauer des Schutzschirms beträgt drei Monate.

Die einzelnen Phasen im Überblick

Der Ablauf Eigenverwaltung lässt sich grob in vier Abschnitte unterteilen, die zeitlich und inhaltlich aufeinander aufbauen.

Phase 1: Antragstellung und vorläufige Eigenverwaltung

Der Schuldner stellt beim zuständigen Amtsgericht den Insolvenzantrag und beantragt gleichzeitig die Eigenverwaltung. Dem Antrag muss eine Eigenverwaltungsplanung beigefügt werden. Diese enthält unter anderem eine Darstellung der Krisenursachen, eine Liquiditätsplanung für die nächsten sechs Monate, ein Sanierungskonzept sowie Angaben zur Finanzierung des laufenden Betriebs während des Verfahrens.

Das Gericht prüft den Antrag und kann eine vorläufige Eigenverwaltung anordnen. In dieser Phase bleibt die Geschäftsleitung handlungsfähig. Ein vorläufiger Sachwalter wird bestellt, der die Situation beobachtet, aber nicht eingreift. Diese Phase dauert in der Regel sechs bis zwölf Wochen bis zur Eröffnung des Verfahrens.

Phase 2: Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt das eigentliche Verfahren. Der Sachwalter erhält seine formale Stellung. Die Geschäftsleitung führt das Unternehmen weiter, muss aber für bestimmte Handlungen die Zustimmung des Sachwalters einholen, etwa bei Geschäften außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs oder bei der Begründung von Masseverbindlichkeiten über einem bestimmten Betrag.

Gleichzeitig beginnt die Forderungsanmeldung. Gläubiger haben eine gerichtlich gesetzte Frist, ihre Forderungen beim Sachwalter anzumelden. Diese Frist beträgt typischerweise vier bis sechs Wochen nach Verfahrenseröffnung. Danach prüft der Sachwalter die angemeldeten Forderungen gemeinsam mit der Geschäftsleitung.

Phase 3: Erstellung und Abstimmung des Insolvenzplans

Das Kernstück der Eigenverwaltung ist der Insolvenzplan. Er legt fest, wie die Gläubiger befriedigt werden, wie das Unternehmen fortgeführt wird und welche strukturellen Maßnahmen ergriffen werden. Ein typischer Plan enthält einen darstellenden Teil, der die wirtschaftliche Lage beschreibt, und einen gestaltenden Teil, der die konkreten Regelungen trifft.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein mittelständischer Maschinenbauer mit 80 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von 12 Millionen Euro gerät wegen wegbrechender Aufträge in die Krise. Im Insolvenzplan werden die Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten auf 40 Prozent reduziert, die Hausbank erhält eine Ratenzahlung über 36 Monate, und die Mitarbeiterzahl wird durch freiwillige Aufhebungsverträge auf 65 gesenkt. Die Gläubiger stimmen in Gruppen ab. Für eine Annahme braucht es die Mehrheit der Gläubiger jeder Gruppe, die zugleich mehr als die Hälfte der Forderungssumme der jeweiligen Gruppe repräsentieren.

Phase 4: Planbestätigung und Aufhebung des Verfahrens

Nimmt das Gericht den Insolvenzplan an und bestätigt ihn, wird das Verfahren aufgehoben. Das Unternehmen ist entschuldet, soweit der Plan es vorsieht, und kann regulär weiterarbeiten. Die Überwachungsphase kann noch bis zu drei Jahre andauern, in der der ehemalige Sachwalter prüft, ob der Schuldner die Planverpflichtungen einhält.

Kosten und typische Fallstricke

Eigenverwaltung ist kein Nulltarif-Verfahren. Die Sachwaltergebühren liegen in der Regel bei 60 Prozent der regulären Insolvenzverwaltergebühr. Hinzu kommen Kosten für die Sanierungsberater, die für die Ausarbeitung des Plans und die Verhandlung mit Gläubigern zwingend erforderlich sind. Für ein Unternehmen mit einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro sind Gesamtkosten von 150.000 bis 300.000 Euro keine Seltenheit.

Ein häufiger Fehler ist die zu späte Antragstellung. Wer erst dann handelt, wenn die Liquidität vollständig erschöpft ist, hat kaum noch Spielraum für ein überzeugendes Sanierungskonzept. Die Eigenverwaltung funktioniert am besten, wenn sie bei drohender Zahlungsunfähigkeit eingeleitet wird, also bevor die tatsächliche Zahlungsunfähigkeit eintritt. Das Gesetz lässt den Antrag auf Insolvenz ausdrücklich auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit zu, und genau dieses Zeitfenster sollte genutzt werden.

Für wen lohnt sich das Verfahren

Eigenverwaltung ist kein Instrument für jeden Betrieb. Kleinstunternehmen mit weniger als fünf Mitarbeitern und überschaubaren Verbindlichkeiten fahren oft mit einem vereinfachten Verfahren besser. Das Verfahren entfaltet seinen Nutzen dort, wo ein funktionierendes Geschäftsmodell vorhanden ist, das unter der Schuldenlast leidet, nicht aber wegen grundlegender Markt- oder Produktprobleme scheitert.

Für Gründer und junge Unternehmen kann der Ansatz relevant werden, wenn eine Wachstumsphase falsch finanziert wurde oder ein Großkunde ausgefallen ist und die Liquidität mitgerissen hat. In solchen Fällen ist die operative Substanz oft noch intakt. Dann lohnt es sich, frühzeitig rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Rat einzuholen, bevor der Handlungsspielraum endgültig verloren geht.

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